Satzung

Satzung der Volkshochschule Schwedt/Oder

§ 1 Rechtsnatur

(1) Die Volkshochschule Schwedt/Oder ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Schwedt/Oder.

(2) Die Einrichtung ist gemeinnützig tätig.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Volkshochschule trägt mit ihrem Weiterbildungsangebot zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung bei

(2) Die Volkshochschule soll durch bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote zur Chancengleichheit beitragen. Darüber hinaus soll sie zum selbständigen, eigenverantwortlichen und kritischen Handeln befähigen.

(3) Die Volkshochschule unterbreitet den Bürger*innen ein universelles Angebot allgemeiner, beruflicher, kultureller und politischer Bildung.

(4) Die Angebote der Volkshochschule sollen sich unmittelbar an den Weiterbildungsbedürfnissen der Bürger*innen der Stadt Schwedt/Oder orientieren.

§ 3 Unterricht

(1) Der Unterricht erfolgt in Veranstaltungen verschiedener Art. Insbesondere in Form von Kursen, Einzelveranstaltungen, Exkursionen, integriertem Lernen/Blended Learning und Online-Formaten.

(2) Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

(3) Während der Ferien und schulfreien Tage der allgemeinbildenden Schulen sowie gesetzlicher Feiertage im Land Brandenburg finden in der Regel keine Veranstaltungen statt. Insbesondere für Einzelveranstaltungen können hiervon Ausnahmen durch die Leitung der Volkshochschule zugelassen werden.

(4) Die Teilnahme am Unterricht ist nicht auf andere Personen übertragbar.

(5) Teilnahmebescheinigungen werden nur nach regelmäßigem Besuch der Veranstaltung, d. h. Anwesenheit bei mindestens 80 % der durchgeführten Veranstaltungsstunden, ausgestellt.

§ 4 Leiter*in der Volkshochschule

(1) Die Leiter*in der Volkshochschule ist hauptberuflich tätig. Er/Sie muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung nachweisen.

(2) Die Leiter*in ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule und trägt die Verantwortung für die Durchführung von Bildungsangeboten.

(3) Die Leiter*in übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen.

§ 5 Kursleiter*innen und Referent*innen

Die Durchführung von Veranstaltungen wird in der Regel freien Mitarbeitern*innen übertragen.

§ 6 Teilnehmer*innen

Teilnehmer*in an Veranstaltungen der Volkshochschule kann grundsätzlich jeder werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

§ 7 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse (i. d. R. Bereich politische Bildung und Gesellschaftsthemen) können gebührenfrei oder -ermäßigt angeboten werden.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung. Eine solche ist die Willenserklärung gegenüber der Volkshochschule zur Teilnahme an einer Veranstaltung. Sie ist nur solange möglich, wie freie Plätze zu der gewünschten Veranstaltung vorhanden sind.

(4) Verbindliche Anmeldungen nach Absatz 3 können von der Teilnehmer*in oder den gesetzlichen Vertreter*innen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich oder per E-Mail zurückgenommen werden.

§ 8 Gebührenschuldne*innen

(1) Gebührenschuldner*in ist die jeweils an der Veranstaltung der Volkshochschule teilnehmende Person. Ist diese nicht oder nicht voll geschäftsfähig, ist der/die gesetzliche Vertreter*in Gebührenschuldner*in.

(2) Dritte sind zu einem Schuldbeitritt berechtigt.

(3) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 9 Gebührenfälligkeit

Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung fällig.

§ 10 Teilnehmer*innenzahl

(1) Für die Durchführung einer Veranstaltung ist grundsätzlich eine Teilnehmer*innenzahl von mindestens 4 Personen erforderlich.

(2) Verringert sich die Teilnehmer*innenzahl einer laufenden Veranstaltung auf unter 4 Personen, so kann die Veranstaltung mit einer gleichwertigen anderen Veranstaltung zusammengelegt oder geschlossen werden.

(3) Veranstaltungen mit hoher Teilnehmer*innenzahl können geteilt werden.

§ 11 Gebührenhöhe

(1)      Die Teilnahmegebühren betragen grundsätzlich pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) pro Teilnehmer*in in den Fachbereichen:

          – Politik, Gesellschaft und Umwelt                        3,00 Euro,
          – Kultur und Gestalten                                          3,00 Euro,

          – Sprachen                                                            3,00 Euro,
          – Gesundheit                                                         3,00 Euro,
          – Beruf, EDV, Kommunikation und Spezialkurse   4,00 Euro.

          Für Vorträge und Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
          Kurse der Grundbildung sind kostenlos.

          Sollten Veranstaltungen künftig der Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten.

(2)      Haben sich weniger als vier Personen für eine Veranstaltung angemeldet, erhöhen sich die Gebühren. Die Veranstaltung findet in diesem Fall nur statt, wenn sich die angemeldeten Teilnehmer*innen bereit erklärt haben, einen Aufschlag von 50 % auf die ursprüngliche Gebühr zu zahlen.

(3) Studienfahrten, Exkursionen und Sonderveranstaltungen werden so berechnet, dass nach der Kalkulation die anfallenden Kosten und der Mehraufwand gedeckt sind. Das gleiche gilt für Veranstaltungen, die nicht unter die Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz fallen.

(4) Für Veranstaltungen, die in Kooperation mit Dritten durchgeführt werden, welche abweichende Gebühren- oder Entgeltsätze haben, kann die Gebühr nach den Absätzen 1 bis 3 gemindert oder heraufgesetzt werden.

(5) Gebühren für Veranstaltungen, die im Auftrag Dritter durchgeführt werden, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen der Volkshochschule berechnet.

(6) Bei Veranstaltungen mit besonderem Kostenaufwand werden die außerdem entstehenden Kosten (Brennkosten, anteilige Mietkosten bei Nutzung von Räumen außerhalb der Volkshochschule u.a.) auf die Teilnehmer*innen, zusätzlich zur Teilnahmegebühr nach den Absätzen 1 bis 5 umgelegt.

(7) Teilnehmer*innen, die sich nach dem ersten Viertel ab Kursbeginn, aber bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Kurses anmelden, zahlen 75 % der Kursgebühr. Nach Ablauf der ersten Hälfte des Kurses werden 50 % der Kursgebühr fällig.

(8) In Einzelfällen kann jeweils eine Probestunde gewährt werden, die bei Veranstaltungsbelegung kostenpflichtig ist.

§ 12 Sonstige Gebühren und Kosten

(1) Die in den Veranstaltungen benötigten Materialien und Lernmittel beschaffen die Teilnehmer*innen auf eigene Kosten.

(2) Für das Ablegen von Prüfungen und Ausstellen von Zertifikaten werden in der Regel gesonderte Gebühren erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen oder einer vergleichbaren Prüfungs- bzw. Zertifizierungseinrichtung.

§ 13 Ermäßigungen

(1) Schüler*innen, Auszubildende, Studierende, jeweils bis zu einem Alter von 27 Jahren, sowie Teilnehmer*innen an Freiwilligendiensten können eine Ermäßigung von 25 % auf die Teilnahmegebühr nach § 11 erhalten.

(2) Teilnehmer*innen, die Inhaber des Schwedter Sozialpasses sind, und Empfänger*innen von Leistungen nach dem AsylbLG können eine Ermäßigung von 50 % auf die Teilnahmegebühr nach § 11 erhalten.

(3) Bei Exkursionen, Studienreisen und Sonderveranstaltungen nach § 12 Absatz 3 ist eine Ermäßigung der Teilnahmegebühr nicht möglich.

(4) Ermäßigungen werden nur auf Antrag, welcher zusammen mit der verbindlichen Anmeldung zu erfolgen hat sowie unter Vorlage eines Nachweises zum geltend gemachten Ermäßigungsgrund erteilt und nur für Veranstaltungen, bei denen die Teilnahmegebühr nach § 11 mehr als 10,00 Euro beträgt.

(5) Pro Person und Veranstaltung kann nur ein Ermäßigungsgrund geltend gemacht werden. Der Ermäßigungsgrund muss zum Zeitpunkt der verbindlichen Anmeldung vorliegen.

(6) Weitere Ermäßigungen können in begründeten Einzelfällen gewährt werden. Es entscheidet die Leiter*in der Volkshochschule.

§ 14 Rückerstattung von Gebühren

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Teilnahmegebühr entfällt bzw. eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr wird erstattet, wenn eine verbindliche Anmeldung nach § 7 Absatz 4 zurückgenommen wurde.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Teilnahmegebühr und der Verwaltungsgebühr entfällt bzw. bereits bezahlte Gebühren werden erstattet, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, welche die Volkshochschule zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt, gänzlich nicht stattfindet und keine Ausweichtermine angeboten werden.

(3) Wird eine Veranstaltung aus Gründen, welche die Volkshochschule zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt, nur teilweise durchgeführt, so werden die Teilnahmegebühren für nicht durchgeführte Unterrichtsstunden erstattet, sofern keine Ausweichtermine angeboten werden. Eine Erstattung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsbetrag niedriger oder gleich der Gebühr für zwei Unterrichtsstunden ist.

(4) Kann der Unterricht nicht in den Unterrichtsräumen der Volkshochschule stattfinden, gilt die Verlagerung des Unterrichts in den digitalen Raum (in Form von Online-Unterricht) als gleichwertiger Ersatz.

(5) Treten Teilnehmer*innen eine Veranstaltung nicht an, beenden sie von sich aus vorzeitig oder nehmen nur teilweise an ihr teil und sind hierfür jeweils schwerwiegende persönliche Gründe ursächlich, kann die Teilnahmegebühr ganz oder teilweise erstattet werden. Ein schwerwiegender persönlicher Grund wird in der Regel insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen sein:
– Krankheit über vier Wochen laut ärztlicher Bescheinigung,
– Umzug der Teilnehmers*in in einen weiter entfernten Wohnort,
– geänderte Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitszeiten,
– Unzumutbarkeit der (weiteren) Teilnahme bei geänderten Veranstaltungszeiten.

(6) Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern, nach Eintreten des entsprechenden Erstattungsgrundes bei der Leitung der Volkshochschule schriftlich oder per E-Mail einzureichen, spätestens jedoch eine Woche nach Ende des jeweiligen Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen im Land Brandenburg. Im Fall von Absatz 5 sind die Gründe glaubhaft zu machen, in der Regel durch Vorlage geeigneter Nachweise.

§ 15 Hausordnung, Ausschluss von der Veranstaltungsteilnahme

Die Hausordnung der Volkshochschule ist für alle Teilnehmer*innen verbindlich. Teilnehmer*innen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder den Veranstaltungs­verlauf stören, können von der weiteren Veranstaltungsteilnahme ausgeschlossen werden. Der Ausschluss begründet kein Recht auf Gebührenerstattung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.08.2022 in Kraft.